53, S. 9 Entscheidbegründung) nicht gefolgt werden. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte offenbar ein äusserst pflichtbewusster Lehrer war, welcher sein eigenes pünktliches Erscheinen hoch gewichtete, dass die Unterrichtsbedingungen in der vom Beschuldigten unterrichteten Schulklasse allenfalls tatsächlich nicht die einfachsten gewesen sein mögen und auch nicht, dass der pädagogische Einsatz des Beschuldigten schlussendlich von Erfolg gekrönt war (vgl. dazu insbesondere die Schilderungen des Beschuldigten auf pag. 86, pag. 88 und pag. 90).