auch nicht vorhandener mobiler Zugang zum Internet befreit nicht von der Pflicht, sich hinreichend und rechtzeitig darüber zu informieren, wo man einen gültigen Parkschein kaufen kann. Der Beschuldigte, welcher geltend macht, nicht über mobilen Internetzugang zu verfügen, hätte sich vorgängig bzw. bereits von zu Hause aus die erforderlichen Informationen beschaffen können und müssen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe pünktlich um 08.15 Uhr die Schulstunde eröffnen müssen und deshalb keine Zeit gehabt, an einer alternativen Ver-