Auf jeden Fall vermag mangelnde Ortskenntnis einen Fahrzeuglenker nicht von der Pflicht zu entbinden, für ganztägiges Parkieren zu bezahlen. Nichts anderes hat in Bezug auf die Ausführungen des Beschuldigten betreffend sein Mobiltelefon und die Ausstattung seines Fahrzeugs (vgl. pag. 89 und pag. 91) zu gelten; auch nicht vorhandener mobiler Zugang zum Internet befreit nicht von der Pflicht, sich hinreichend und rechtzeitig darüber zu informieren, wo man einen gültigen Parkschein kaufen kann.