Ob man dieser Pflicht durch eine Internetrecherche, durch einen Telefonanruf bei der zuständigen Behörde oder durch Nachfragen im privaten oder beruflichen Umfeld nachkommt, ist jedem Fahrzeuglenker selber überlassen. Hätte es sich der Beschuldigte nicht zugetraut, in einer fremden Stadt vorschriftsgemäss zu parkieren bzw. zwecks Erwerbs eines gültigen Parktickets eine Verkaufsstelle aufzusuchen, so wäre es ihm im Übrigen freigestanden, statt mit dem Auto, mit dem öffentlichen Verkehr von C.________ (Ort) nach Biel zu reisen. Auf jeden Fall vermag mangelnde Ortskenntnis einen Fahrzeuglenker nicht von der Pflicht zu entbinden, für ganztägiges Parkieren zu bezahlen.