76). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, er sei ortsunkundig und habe deshalb ohnehin nicht gewusst, wo sich die alternativen Verkaufsstandorte befänden (vgl. pag. 88), so kann dies entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 52, S. 8 Entscheidbegründung) nicht gehört werden. Jeder Fahrzeuglenker ist grundsätzlich – und gerade wenn er eines Ortes unkundig ist – dazu verpflichtet, sich rechtzeitig, d.h. unter Umständen vorgängig, über die Möglichkeiten des korrekten Parkierens zu informieren.