Daran, dass die Posthalterin dem Beschuldigten sicherlich hätte erklären können, wo sich die nächstgelegenen Poststellen bzw. die Ticketautomaten befinden und wie man diese auf schnellstem Weg erreicht, ist nicht zu zweifeln. Der Beschuldigte hätte so insbesondere die nahegelegene Poststelle an der Poststrasse gemäss dem Routenplaner von Google Maps in der kurzen Zeit von bloss ca. fünf Fahrminuten erreichen können (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung, pag. 76).