Es wäre in der Situation des Beschuldigten nach Auffassung der Kammer gerade das Naheliegendste überhaupt gewesen, die Posthalterin zu fragen, wo und wie er sonst an eine Tageskarte kommen könne. Daran, dass die Posthalterin dem Beschuldigten sicherlich hätte erklären können, wo sich die nächstgelegenen Poststellen bzw. die Ticketautomaten befinden und wie man diese auf schnellstem Weg erreicht, ist nicht zu zweifeln.