Entscheidbegründung] bzw. die Argumentation des Beschuldigten [pag. 88]). Weiter gehen auch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte auch am 18. März 2016 bemüht gewesen sei, «eine rechtmässige Situation hervorzubringen», und wonach er darauf habe vertrauen dürfen, dass er wie in der Vergangenheit eine Tageskarte in der Poststelle Bözingen würde kaufen können, aus den folgenden Gründen fehl: