Weiter hält die Kammer fest, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte in den Tagen vor dem 18. März 2016 jeweils eine Tageskarte erworben bzw. stets rechtmässig parkiert haben mag, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz irrelevant ist; zur Beurteilung stehen einzig die Geschehnisse des 18. März 2016, bzw. die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug an diesem Tag über die erlaubte Parkdauer hinaus auf einem Parkfeld der Blauen Zone stehen liess. Ebenso wenig ist von Belang, ob neben dem Beschuldigten auch noch weitere Personen von den Engpässen beim Verkauf der Tageskarten betroffen waren oder nicht;