Der Wille des Beschuldigten, «eine rechtmässige Situation hervorzubringen», sei demnach klar vorhanden gewesen. Der Beschuldigte sei in Biel als stellvertretender Lehrer ortsunkundig und habe darauf vertrauen dürfen, dass er auch am 18. März 2016 bei der Poststelle Bözingen eine Tageskarte werde kaufen können, wie er dies in der Vergangenheit bereits mehrfach getan habe. Es habe von ihm nicht erwartet werden dürfen, dass er bis zum Blumenrain oder zur Gütergasse – mithin an Orte, die er nicht kenne – fahre, um eine Tageskarte zu kaufen (pag. 52, S. 8 Entscheidbegründung).