Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dem guten Glauben und vor allem dem allgemeinen Pflichtbewusstsein des Beschuldigten, welches in der Vergangenheit überzeugend zum Anschein [recte: Ausdruck] gekommen sei, sei gebührend Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte habe jeweils auf seinem Arbeitsweg auf der Post in Bözingen im Voraus zehn Tageskarten für die Blaue Zone gekauft, damit er sein Auto tagsüber in der nahen Umgebung der Schule D.________ habe parkieren können; er sei demnach immer sehr bemüht gewesen, seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nachzukommen.