Er habe um 08.00 Uhr sein Fahrzeug an der B.________ (Strasse) auf einem Parkfeld der Blauen Zone parkiert und sich daraufhin ins Schulhaus begeben, um den Unterricht pünktlich um 08.15 Uhr beginnen zu können. Der Beschuldigte macht mit seinen Ausführungen sinngemäss eine notstandsähnliche Situation geltend (vgl. dazu insbes. die Formulierung auf pag. 88: «Hier ergab sich klar und tatsächlich eine Notlage.»). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dem guten Glauben und vor allem dem allgemeinen Pflichtbewusstsein des Beschuldigten, welches in der Vergangenheit überzeugend zum Anschein [recte: