In Bezug auf die Notstandshandlung wird vorausgesetzt, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf (absolute Subsidiarität). Im Gegensatz zur Notwehr bestimmt beim Notstand grundsätzlich eine Interessenabwägung das Resultat, wobei in die Abwägung neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr und alle Umstände der Tat miteinbezogen werden. Der Gesetzeswortlaut von Art. 17 StGB verlangt kein wesentliches Überwiegen des geschützten Rechtsguts,