Ob eine Gefahr besteht, ist ex ante zu bestimmen, wobei es auf die Prognose eines verständigen Dritten in der Lage des Täters ankommt. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren (BSK StGB-SEELMANN, N 3 ff. zu Art. 17). In Bezug auf die Notstandshandlung wird vorausgesetzt, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf (absolute Subsidiarität).