Als Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB müssen zum einen eine Notstandslage, d.h. eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut, und zum anderen eine Notstandshandlung vorliegen. Betreffend die Notstandslage genügt die Wahrung kollektiver Rechtsgüter nicht (eine solche kann allenfalls durch andere Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein, bspw. durch Wahrung berechtigter Interessen oder übergesetzlichen Notstand), es muss vielmehr ein Individualrechtsgut bedroht sein. Ob eine Gefahr besteht, ist ex ante zu bestimmen, wobei es auf die Prognose eines verständigen Dritten in der Lage des Täters ankommt.