9. Rechtswidrigkeit und Schuld 9.1 Rechtswidrigkeit Weiter ist zu prüfen, ob das Handeln des Beschuldigten allenfalls durch einen Rechtfertigungsgrund abgedeckt war und er deshalb vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen ist. 9.1.1 Art. 17 StGB Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Als Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art.