29 Z. 28 ff.]). Dennoch entschloss er sich bewusst dazu, sein Fahrzeug am 18. März 2016 bis Schulschluss auf dem Parkfeld zu belassen, wo es um 11.44 Uhr durch die Securitas kontrolliert wurde (vgl. dazu pag. 86). Damit handelte er in Bezug auf die Verletzung der Parkierungsvorschrift, welche wie erwähnt als Verkehrsregel gilt, wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. 8.4 Fazit Tatbestandsmässigkeit Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48 Abs. 8 SSV ist erfüllt.