welche es dem Beschuldigten unmöglich gemacht hätte, sich rechtskonform zu verhalten, ist erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen (vgl. III.9.1 Rechtswidrigkeit hiernach). Der Beschuldigte gibt selber an, gewusst zu haben, dass er ohne die Tageskarte in der Blauen Zone nicht den ganzen Tag parkieren darf, bzw., dass er das Parkfeld nach Ablauf der erlaubten Parkdauer wieder hätte verlassen müssen (dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Beschuldigte in den Tagen zuvor für das Parkieren in der Blauen Zone gemäss eigenen Angaben jeweils Tageskarten gekauft hatte [vgl. pag. 29 Z. 28 ff.