8.2 Subsumtion objektiver Tatbestand Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug gemäss eigenen Angaben am Freitag (vgl. pag. 87), 18. März 2016, um ca. 08.00 Uhr, an der B.________ (Strasse) in Biel auf einem Parkfeld der Blauen Zone und liess es bis zum Kontrollzeitpunkt um 11.44 Uhr dort stehen. Die Kammer hält deshalb in einem ersten Zwischenfazit fest, dass der Beschuldigte dadurch die zulässige Parkdauer von einer Stunde überschritt, womit der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48 Abs. 8 SSV erfüllt ist. 8.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand Wie bereits unter III.7.