Gemäss Art. 48 Abs. 8 SSV müssen Motorwagen, wenn das Abstellen zeitlich beschränkt ist, spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. Ein blosses Verschieben des Motorwagens auf ein anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld ist unzulässig. In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig verwirklicht werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG; BSK SVG- FIOLKA, N 30 zu Art. 90). 8.2 Subsumtion objektiver Tatbestand