12 Parkierungsverordnung der Stadt Biel). Wer einen Motorwagen auf einer nach Abs. 2 von Art. 48 SSV signalisierten Verkehrsfläche parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden (Art. 48 Abs. 4 SSV). Ziffer 1 des Anhangs 3 hält fest, dass die Parkscheibe bei einer tatsächlichen Ankunft um 08.00 Uhr auf 08.30 Uhr einzustellen ist. Die zulässige Parkdauer in der Blauen Zone läuft diesfalls um 09.30 Uhr ab. Gemäss Art.