vgl. auch GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl., N 1 zu Art. 90). Die Ausführungsvorschriften betreffend das Parkieren in der Blauen Zone finden sich in der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21). Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» kennzeichnet Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe gemäss Anhang 3 Ziffer 1 verwenden müssen. Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone) gilt an Werktagen zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit (Art. 48 Abs. 2 Bst. a SSV; vgl. auch Art. 12 Parkierungsverordnung der Stadt Biel).