4 8. Tatbestandsmässigkeit 8.1 Einschlägige Gesetzesbestimmungen Art. 90 Abs. 1 SVG als sog. Blankettstraftatbestand normiert die einfache Verkehrsregelverletzung; wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird bestraft. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die Regeln über das Parkieren – mithin auch die Regeln betreffend die Überschreitung der begrenzten Parkzeiten – als solche Verkehrsregeln (BGE 94 IV 28; vgl. auch GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl.