7. Vorbemerkung Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, sich am 18. März 2016 in einer ausweglosen Lage befunden und keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich rechtskonform zu verhalten, bzw. konkret eine Tageskarte zu kaufen, welche es ihm erlaubt hätte, den ganzen Tag in der Blauen Zone zu parkieren (vgl. pag. 88). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist dieser Einwand nicht unter dem Titel des subjektiven Tatbestandes abzuhandeln, sondern vielmehr auf der Ebene der Rechtswidrigkeit (vgl. dazu III.9. Rechtswidrigkeit und Schuld hiernach).