4). Die Tatsache, dass der Beschuldigte die erlaubte Parkdauer um mehr als zwei Stunden überschritt (von 09.30 Uhr bis 11.44 Uhr), wird jedoch sowohl unter dem Titel der Rechtswidrigkeit, als auch in Bezug auf die Strafzumessung relevant sein (vgl. dazu III.9.1. Rechtswidrigkeit sowie IV.12. Konkrete Strafzumessung hiernach). III. Rechtliche Würdigung