49, S. 5 Entscheidbegründung) sind zwar willkürfrei, jedoch nicht ganz vollständig, was die Dauer der Überschreitung der zulässigen Parkdauer anbelangt, weshalb sich die Kammer zu folgender Ergänzung veranlasst sieht: Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug gemäss eigenen Angaben (vgl. pag. 87) am Freitag, dem 18. März 2016, um ca. 08.00 Uhr, an der B.________ (Strasse) in Biel auf einem Parkfeld der Blauen Zone. Entsprechend war er verpflichtet, als Ankunftszeit 08.30 Uhr einzustellen, womit das Parkieren bis um 09.30 Uhr erlaubt gewesen wäre (vgl. dazu auch pag.