3 der, dass er sein Fahrzeug am 18. März 2016 an der B.________ (Strasse) in Biel in der Blauen Zone parkierte, noch dass die zulässige Parkdauer für das Parkieren in der Blauen Zone zum Zeitpunkt der Kontrolle um 11.44 Uhr abgelaufen war. Die Ausführungen der Vorinstanz den Sachverhalt betreffend (vgl. pag. 49, S. 5 Entscheidbegründung) sind zwar willkürfrei, jedoch nicht ganz vollständig, was die Dauer der Überschreitung der zulässigen Parkdauer anbelangt, weshalb sich die Kammer zu folgender Ergänzung veranlasst sieht: