6. Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist vorliegend unbestritten; der Beschuldigte kritisiert denn auch nicht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, sondern er macht sinngemäss geltend, der Strafbefehl vom 5. September 2016 stelle eine Rechtsverletzung dar. Konkret bestreitet der Beschuldigte we-