Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. BSK BGG-SCHOTT, N 9 f. zu Art. 97). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1, E. 4.a). Da im vorliegenden Fall die Generalstaatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, darf das angefochtene Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt