2 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2017 vollumfänglich an (pag. 63 f.). Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil neu zu beurteilen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition: