Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 68 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft ging innert Frist am 19. Juli 2017 ein (pag. 71 ff.). Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist (vgl. pag. 82 ff.) am 15. August 2017 eine schriftliche Stellungnahme ein (pag. 85 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. August 2017 auf die Einreichung einer Duplik [recte: Replik] (pag. 104).