2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. März 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 39). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Mai 2017 (pag. 45 ff.). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft ging ebenfalls form- und fristgerecht am 6. Juni 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 63 f.). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten Frist zur Erhebung der Anschlussberufung bzw. zur Geltendmachung von Nichteintretensgründen gesetzt (pag. 65 f.). Er liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 68). Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde in Anwendung von Art.