Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 210 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 27. März 2017 (PEN 2016 782) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 27. März 2017 (pag. 33 f.) von der Anschuldigung des Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden [recte: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit], angeblich begangen am 18. März 2016 in Biel, frei, unter Auf- erlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 an den Kanton Bern (pag. 33). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. März 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 39). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Mai 2017 (pag. 45 ff.). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft ging ebenfalls form- und fristgerecht am 6. Juni 2017 beim Obergericht des Kan- tons Bern ein (pag. 63 f.). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten Frist zur Erhebung der Anschlussberufung bzw. zur Geltendmachung von Nichteintretensgründen gesetzt (pag. 65 f.). Er liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 68). Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 68 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft ging innert Frist am 19. Juli 2017 ein (pag. 71 ff.). Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist (vgl. pag. 82 ff.) am 15. August 2017 eine schriftliche Stellungnahme ein (pag. 85 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Au- gust 2017 auf die Einreichung einer Duplik [recte: Replik] (pag. 104). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2017 die folgenden Anträge (pag. 64; bestätigt mit Berufungsbegründung vom 19. Juli 2017, pag. 71): «1. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden, begangen am 18.03.2016 in Biel/Bienne, schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Busse von CHF 40.00 zu verurteilen (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). 3. Dem Beschuldigten seien die erst- und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.» Der Beschuldigte beantragte seinerseits mit Stellungnahme vom 15. April 2017 [recte: 15. August 2017] sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 85 ff.). 2 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungser- klärung vom 5. Juni 2017 vollumfänglich an (pag. 63 f.). Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil neu zu beurteilen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition: Mit der Beru- fung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG (vgl. BSK StPO-EUGSTER, N 3a zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. (vgl. BGer 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1; BGE 137 III 226, E. 4.2). Willkür bei der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wi- derspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGer 6B_874/2013 vom 25. August 2014, E. 1.2.1. m.w.H.). Eine Sachverhaltser- mittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zwei- fel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42, E.3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. BSK BGG-SCHOTT, N 9 f. zu Art. 97). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1, E. 4.a). Da im vorliegenden Fall die Generalstaatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, darf das angefochtene Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 5. September 2016 (pag. 4 f.) vorge- worfen, er habe sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig ge- macht, begangen am 18. März 2016 an der B.________ (Strasse) in Biel durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden. 6. Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist vorliegend unbestritten; der Beschuldigte kritisiert denn auch nicht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorin- stanz, sondern er macht sinngemäss geltend, der Strafbefehl vom 5. Septem- ber 2016 stelle eine Rechtsverletzung dar. Konkret bestreitet der Beschuldigte we- 3 der, dass er sein Fahrzeug am 18. März 2016 an der B.________ (Strasse) in Biel in der Blauen Zone parkierte, noch dass die zulässige Parkdauer für das Parkieren in der Blauen Zone zum Zeitpunkt der Kontrolle um 11.44 Uhr abgelaufen war. Die Ausführungen der Vorinstanz den Sachverhalt betreffend (vgl. pag. 49, S. 5 Entscheidbegründung) sind zwar willkürfrei, jedoch nicht ganz vollständig, was die Dauer der Überschreitung der zulässigen Parkdauer anbelangt, weshalb sich die Kammer zu folgender Ergänzung veranlasst sieht: Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug gemäss eigenen Angaben (vgl. pag. 87) am Freitag, dem 18. März 2016, um ca. 08.00 Uhr, an der B.________ (Strasse) in Biel auf einem Parkfeld der Blauen Zone. Entsprechend war er verpflichtet, als An- kunftszeit 08.30 Uhr einzustellen, womit das Parkieren bis um 09.30 Uhr erlaubt gewesen wäre (vgl. dazu auch pag. 30 Z. 4). Gemäss den Ausführungen der Ord- nungsbussenzentrale des Polizeiinspektorats Biel im Schreiben vom 12. Januar 2017 war die Ankunftszeit auf der Parkscheibe zum Zeitpunkt der Kontrolle um 11.44 Uhr jedoch auf 10.30 Uhr eingestellt und das Fahrzeug hätte spätestens um 11.30 Uhr wieder in den Verkehr eingefügt werden müssen (vgl. pag. 15). Aufgrund dessen liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte die Ankunftszeit auf der Parkscheibe an diesem Morgen um 09.30 Uhr und um 10.30 Uhr, mithin zwei Mal [sic!], veränderte bzw. beim ersten Mal auf 09.30 Uhr und beim zweiten Mal auf 10.30 Uhr «korrigierte». Anders lässt sich nicht erklären, dass die Ankunftszeit auf der Parkscheibe bei einer tatsächlichen Ankunft des Beschuldigten um ca. 08.00 Uhr zum Kontrollzeitpunkt auf 10.30 Uhr eingestellt war, zumal wenig wahr- scheinlich ist, dass der Beschuldigte die Ankunftszeit bereits von Beginn weg auf 10.30 Uhr eingestellt hatte. Ob der Beschuldigte durch dieses Verhalten Art. 48 Abs. 4 SSV, wonach die Einstellung der Parkscheibe bis zur Wegfahrt nicht verän- dert werden darf, missachtete, ist vorliegend nicht zu prüfen, zumal der entspre- chende Sachverhalt nicht angeklagt ist (vgl. pag. 4). Die Tatsache, dass der Be- schuldigte die erlaubte Parkdauer um mehr als zwei Stunden überschritt (von 09.30 Uhr bis 11.44 Uhr), wird jedoch sowohl unter dem Titel der Rechtswidrigkeit, als auch in Bezug auf die Strafzumessung relevant sein (vgl. dazu III.9.1. Rechtswidrigkeit sowie IV.12. Konkrete Strafzumessung hiernach). III. Rechtliche Würdigung 7. Vorbemerkung Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, sich am 18. März 2016 in einer aus- weglosen Lage befunden und keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich rechtskon- form zu verhalten, bzw. konkret eine Tageskarte zu kaufen, welche es ihm erlaubt hätte, den ganzen Tag in der Blauen Zone zu parkieren (vgl. pag. 88). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist dieser Einwand nicht unter dem Titel des sub- jektiven Tatbestandes abzuhandeln, sondern vielmehr auf der Ebene der Rechts- widrigkeit (vgl. dazu III.9. Rechtswidrigkeit und Schuld hiernach). 4 8. Tatbestandsmässigkeit 8.1 Einschlägige Gesetzesbestimmungen Art. 90 Abs. 1 SVG als sog. Blankettstraftatbestand normiert die einfache Verkehrs- regelverletzung; wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird bestraft. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gelten die Regeln über das Parkieren – mithin auch die Re- geln betreffend die Überschreitung der begrenzten Parkzeiten – als solche Ver- kehrsregeln (BGE 94 IV 28; vgl. auch GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl., N 1 zu Art. 90). Die Ausführungsvorschriften betreffend das Parkieren in der Blauen Zone finden sich in der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21). Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» kennzeichnet Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwa- gen beim Parkieren eine Parkscheibe gemäss Anhang 3 Ziffer 1 verwenden müs- sen. Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone) gilt an Werktagen zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit (Art. 48 Abs. 2 Bst. a SSV; vgl. auch Art. 12 Parkierungsverordnung der Stadt Biel). Wer einen Motorwagen auf einer nach Abs. 2 von Art. 48 SSV signalisierten Verkehrs- fläche parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen An- kunftszeit nachfolgenden Strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden (Art. 48 Abs. 4 SSV). Ziffer 1 des Anhangs 3 hält fest, dass die Parkscheibe bei einer tatsächlichen Ankunft um 08.00 Uhr auf 08.30 Uhr einzu- stellen ist. Die zulässige Parkdauer in der Blauen Zone läuft diesfalls um 09.30 Uhr ab. Gemäss Art. 48 Abs. 8 SSV müssen Motorwagen, wenn das Abstellen zeitlich beschränkt ist, spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. Ein blosses Verschie- ben des Motorwagens auf ein anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld ist unzuläs- sig. In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl vor- sätzlich, als auch fahrlässig verwirklicht werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG; BSK SVG- FIOLKA, N 30 zu Art. 90). 8.2 Subsumtion objektiver Tatbestand Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug gemäss eigenen Angaben am Freitag (vgl. pag. 87), 18. März 2016, um ca. 08.00 Uhr, an der B.________ (Strasse) in Biel auf einem Parkfeld der Blauen Zone und liess es bis zum Kontrollzeitpunkt um 11.44 Uhr dort stehen. Die Kammer hält deshalb in einem ersten Zwischenfazit fest, dass der Beschuldigte dadurch die zulässige Parkdauer von einer Stunde überschritt, womit der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48 Abs. 8 SSV erfüllt ist. 8.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand Wie bereits unter III.7. Vorbemerkung hiervor festgehalten, gehen die vorinstanzli- chen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand fehl; eine allfällige Zwangslage, 5 welche es dem Beschuldigten unmöglich gemacht hätte, sich rechtskonform zu verhalten, ist erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen (vgl. III.9.1 Rechts- widrigkeit hiernach). Der Beschuldigte gibt selber an, gewusst zu haben, dass er ohne die Tageskarte in der Blauen Zone nicht den ganzen Tag parkieren darf, bzw., dass er das Parkfeld nach Ablauf der erlaubten Parkdauer wieder hätte verlassen müssen (dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Beschuldigte in den Tagen zuvor für das Par- kieren in der Blauen Zone gemäss eigenen Angaben jeweils Tageskarten gekauft hatte [vgl. pag. 29 Z. 28 ff.]). Dennoch entschloss er sich bewusst dazu, sein Fahr- zeug am 18. März 2016 bis Schulschluss auf dem Parkfeld zu belassen, wo es um 11.44 Uhr durch die Securitas kontrolliert wurde (vgl. dazu pag. 86). Damit handelte er in Bezug auf die Verletzung der Parkierungsvorschrift, welche wie erwähnt als Verkehrsregel gilt, wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. 8.4 Fazit Tatbestandsmässigkeit Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48 Abs. 8 SSV ist erfüllt. 9. Rechtswidrigkeit und Schuld 9.1 Rechtswidrigkeit Weiter ist zu prüfen, ob das Handeln des Beschuldigten allenfalls durch einen Rechtfertigungsgrund abgedeckt war und er deshalb vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen ist. 9.1.1 Art. 17 StGB Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu ret- ten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Als Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB müssen zum einen eine Notstandslage, d.h. eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut, und zum anderen eine Notstandshandlung vorliegen. Betreffend die Notstandslage genügt die Wahrung kollektiver Rechtsgüter nicht (eine solche kann allenfalls durch andere Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein, bspw. durch Wahrung berechtig- ter Interessen oder übergesetzlichen Notstand), es muss vielmehr ein Individual- rechtsgut bedroht sein. Ob eine Gefahr besteht, ist ex ante zu bestimmen, wobei es auf die Prognose eines verständigen Dritten in der Lage des Täters ankommt. Un- mittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren (BSK StGB-SEELMANN, N 3 ff. zu Art. 17). In Bezug auf die Notstands- handlung wird vorausgesetzt, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf (absolute Subsidiarität). Im Gegensatz zur Notwehr bestimmt beim Notstand grundsätzlich eine Interessenabwägung das Resultat, wobei in die Abwägung ne- ben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr und alle Umstände der Tat miteinbezogen werden. Der Gesetzeswortlaut von Art. 17 StGB verlangt kein wesentliches Überwiegen des geschützten Rechtsguts, 6 sondern nur generell «höherwertige Interessen» (BSK StGB-SEELMANN, N 9 f. zu Art. 17). 9.1.2 Subsumtion Der Beschuldigte macht mit Stellungnahme vom 15. April 2017 [recte: 15. Au- gust 2017] (pag. 85 ff.) zusammengefasst geltend, es sei ihm am Morgen des 18. März 2016 unmöglich gewesen, rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn um 08.15 Uhr eine Tageskarte zu kaufen. Er sei bereits um 07.30 Uhr auf dem Parkplatz der Poststelle Bözingen angekommen, wo er eine Tageskarte habe kaufen wollen. Nach Betreten der Filiale habe er einen Aushang neben dem Schalter gesehen, auf welchem gestanden sei, dass keine Tageskarten verkauft würden. Dies sei für ihn völlig überraschend und nicht vorhersehbar gewesen. Er habe sich in die Warte- schlange vor dem Postschalter gestellt und sich diese Information um 07.50 Uhr durch die Posthalterin bestätigen lassen. Anschliessend sei er zur Schule gefahren. Er habe um 08.00 Uhr sein Fahrzeug an der B.________ (Strasse) auf einem Park- feld der Blauen Zone parkiert und sich daraufhin ins Schulhaus begeben, um den Unterricht pünktlich um 08.15 Uhr beginnen zu können. Der Beschuldigte macht mit seinen Ausführungen sinngemäss eine notstandsähnliche Situation geltend (vgl. dazu insbes. die Formulierung auf pag. 88: «Hier ergab sich klar und tatsächlich ei- ne Notlage.»). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dem guten Glauben und vor al- lem dem allgemeinen Pflichtbewusstsein des Beschuldigten, welches in der Ver- gangenheit überzeugend zum Anschein [recte: Ausdruck] gekommen sei, sei ge- bührend Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte habe jeweils auf seinem Arbeits- weg auf der Post in Bözingen im Voraus zehn Tageskarten für die Blaue Zone ge- kauft, damit er sein Auto tagsüber in der nahen Umgebung der Schule D.________ habe parkieren können; er sei demnach immer sehr bemüht gewesen, seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nachzukommen. Dieses Pflichtbewusstsein habe sich auch am Morgen des 18. März 2016 gezeigt, als der Beschuldigte zur Poststelle in Bözingen gefahren sei, um eine oder mehrere Tageskarten zu kaufen. Dies sei je- doch zu seiner grossen Überraschung und entgegen seinen Erwartungen nicht möglich gewesen, wie auf einem Aushang neben dem Postschalter gestanden sei. Der Beschuldigte habe sich dies auch durch die Posthalterin mündlich bestätigen lassen. Der Wille des Beschuldigten, «eine rechtmässige Situation hervorzubrin- gen», sei demnach klar vorhanden gewesen. Der Beschuldigte sei in Biel als stell- vertretender Lehrer ortsunkundig und habe darauf vertrauen dürfen, dass er auch am 18. März 2016 bei der Poststelle Bözingen eine Tageskarte werde kaufen kön- nen, wie er dies in der Vergangenheit bereits mehrfach getan habe. Es habe von ihm nicht erwartet werden dürfen, dass er bis zum Blumenrain oder zur Gütergasse – mithin an Orte, die er nicht kenne – fahre, um eine Tageskarte zu kaufen (pag. 52, S. 8 Entscheidbegründung). Zunächst hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte und die Vorinstanz in ihren Ausführungen auf folgende «Tageskarten» beziehen: Der Anhang 1 zur Par- kierungsverordnung der Stadt Biel enthält eine Liste der Parkkarten-Kategorien. Zif- fer 10 regelt die «Allgemeine Parkkarte Blaue Zone», welche von jedermann bezo- gen werden kann und welche während der Dauer eines Tages unbeschränktes 7 Parkieren auf Parkfeldern der Blauen Zone erlaubt. Gemäss Ziffer 3 des Anhangs 2 zur Parkierungsverordnung der Stadt Biel kostet eine solche Tageskarte CHF 7.00. Gemäss der Internetseite des Polizeiinspektorats der Stadt Biel können die Tages- karten am Schalter im Kongresshaus Hochhaus, an jeder Bieler Poststelle sowie an den Parkkartenautomaten an der Güterstrasse und am Blumenrain bezogen werden. Gestützt auf das Schreiben der Ordnungsbussenzentrale des Polizeiin- spektorats der Stadt Biel vom 12. Januar 2017 gilt weiter als erstellt, dass es in der Zeit von Januar bis März 2016 aufgrund der Revision der Parkierungsverordnung und den damit verbundenen Einsprachen zu Engpässen bei der Verfügbarkeit von Tageskarten in einigen Poststellen kam. Das Schreiben hält jedoch gleichzeitig fest, dass die Tageskarten auch in diesem Zeitraum bei allen Poststellen der Stadt Biel sowie an zwei Kartenautomaten durchgehend bezogen werden konnten, wobei die Verfügbarkeit der Tageskarten an den Automaten auch auf der Internetseite der Stadt Biel publiziert war und ist (vgl. pag. 15). Weiter hält die Kammer fest, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte in den Ta- gen vor dem 18. März 2016 jeweils eine Tageskarte erworben bzw. stets recht- mässig parkiert haben mag, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz irrelevant ist; zur Beurteilung stehen einzig die Geschehnisse des 18. März 2016, bzw. die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug an diesem Tag über die erlaubte Parkdauer hinaus auf einem Parkfeld der Blauen Zone stehen liess. Ebenso wenig ist von Belang, ob neben dem Beschuldigten auch noch weitere Personen von den Engpässen beim Verkauf der Tageskarten betroffen waren oder nicht; es geht vor- liegend einzig um die Beurteilung eines allfälligen Fehlverhaltens des Beschuldig- ten (vgl. die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz [pag. 53, S. 9 Entscheidbe- gründung] bzw. die Argumentation des Beschuldigten [pag. 88]). Weiter gehen auch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte auch am 18. März 2016 bemüht gewesen sei, «eine rechtmässige Situation hervorzu- bringen», und wonach er darauf habe vertrauen dürfen, dass er wie in der Vergan- genheit eine Tageskarte in der Poststelle Bözingen würde kaufen können, aus den folgenden Gründen fehl: Der Beschuldigte hatte am Morgen des 18. März 2016 weder einen Anspruch darauf, wie in den vorangegangenen Tagen bei der Post- stelle Bözingen eine Parkkarte kaufen zu können, noch entlastet ihn die Tatsache, dass der Verkauf an der besagten Poststelle ausgesetzt wurde, von der Pflicht, für das ganztägige Parkieren in der Blauen Zone eine entsprechende Parkkarte zu kaufen. Die Stadt Biel gewährleistete den Verkauf von Tageskarten an diesem Tag über andere Poststellen in der Stadt Biel sowie insbesondere auch über die beiden Kartenautomaten (vgl. pag. 15) – sämtliche dieser alternativen Bezugsmöglichkei- ten wären dem Beschuldigten offen gestanden. In diesem Zusammenhang ist es denn nach Auffassung der Kammer nicht nach- vollziehbar, dass der Beschuldigte während der Dauer von rund 15 Minuten in der Warteschlagen gewartet haben will, um sich von der Posthalterin bestätigen zu las- sen, dass wirklich keine Tageskarten verkauft würden, ohne dann aber wenigstens nach alternativen Verkaufsstandorten gefragt zu haben (vgl. dazu pag. 87). Dass jemand durch die Tatsache, dass keine Parkkarten mehr verkauft wurden, derart geschockt, ratlos und niedergeschlagen sein könnte, wie dies der Beschuldigte gel- 8 tend macht, und aufgrund dessen nicht mehr hätte nach alternativen Verkaufsstel- len fragen können, ist für die Kammer nicht vorstellbar (vgl. die dramatische Schil- derung des Beschuldigten auf pag. 85: «Diese überraschende Situation stürzte mich in tiefe Verunsicherung, […]», pag. 87: «In dieser endlosen Warterei hatte ich Zeit, den unvorstellbaren, entsetzlichen Aushang neben dem Schalter anzustarren. Das musste ein Fehler sein und für mich irgendwie eine Lösung geben, bitte! Und die netten Leute vor und hinter mir konnten mir nicht weiterhelfen. Am Schalter dann die Bestätigung. Und die schockierte mich derart, dass ich nun ratlos und niedergeschlagen dastand – wie ein begossener Pudel.» sowie pag. 88: «[…] Ein- fach darum, weil ich blockiert war, mir absolut nicht erklären konnte, wie ein doch voraussehbares einfaches Problem eines Kartenmangels nicht ganz einfach mit weiteren zu drucken gelöst worden wäre.»). Es wäre in der Situation des Beschul- digten nach Auffassung der Kammer gerade das Naheliegendste überhaupt gewe- sen, die Posthalterin zu fragen, wo und wie er sonst an eine Tageskarte kommen könne. Daran, dass die Posthalterin dem Beschuldigten sicherlich hätte erklären können, wo sich die nächstgelegenen Poststellen bzw. die Ticketautomaten befin- den und wie man diese auf schnellstem Weg erreicht, ist nicht zu zweifeln. Der Be- schuldigte hätte so insbesondere die nahegelegene Poststelle an der Poststrasse gemäss dem Routenplaner von Google Maps in der kurzen Zeit von bloss ca. fünf Fahrminuten erreichen können (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung, pag. 76). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, er sei ortsunkundig und habe deshalb ohnehin nicht gewusst, wo sich die alternativen Verkaufsstandorte befänden (vgl. pag. 88), so kann dies entgegen den vorinstanz- lichen Ausführungen (vgl. pag. 52, S. 8 Entscheidbegründung) nicht gehört werden. Jeder Fahrzeuglenker ist grundsätzlich – und gerade wenn er eines Ortes unkundig ist – dazu verpflichtet, sich rechtzeitig, d.h. unter Umständen vorgängig, über die Möglichkeiten des korrekten Parkierens zu informieren. Ob man dieser Pflicht durch eine Internetrecherche, durch einen Telefonanruf bei der zuständigen Behör- de oder durch Nachfragen im privaten oder beruflichen Umfeld nachkommt, ist je- dem Fahrzeuglenker selber überlassen. Hätte es sich der Beschuldigte nicht zuge- traut, in einer fremden Stadt vorschriftsgemäss zu parkieren bzw. zwecks Erwerbs eines gültigen Parktickets eine Verkaufsstelle aufzusuchen, so wäre es ihm im Üb- rigen freigestanden, statt mit dem Auto, mit dem öffentlichen Verkehr von C.________ (Ort) nach Biel zu reisen. Auf jeden Fall vermag mangelnde Orts- kenntnis einen Fahrzeuglenker nicht von der Pflicht zu entbinden, für ganztägiges Parkieren zu bezahlen. Nichts anderes hat in Bezug auf die Ausführungen des Be- schuldigten betreffend sein Mobiltelefon und die Ausstattung seines Fahrzeugs (vgl. pag. 89 und pag. 91) zu gelten; auch nicht vorhandener mobiler Zugang zum Internet befreit nicht von der Pflicht, sich hinreichend und rechtzeitig darüber zu in- formieren, wo man einen gültigen Parkschein kaufen kann. Der Beschuldigte, wel- cher geltend macht, nicht über mobilen Internetzugang zu verfügen, hätte sich vor- gängig bzw. bereits von zu Hause aus die erforderlichen Informationen beschaffen können und müssen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe pünktlich um 08.15 Uhr die Schul- stunde eröffnen müssen und deshalb keine Zeit gehabt, an einer alternativen Ver- 9 kaufsstelle eine Tageskarte zu organisieren, kann dieser Argumentation und den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 53, S. 9 Entscheidbegrün- dung) nicht gefolgt werden. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldig- te offenbar ein äusserst pflichtbewusster Lehrer war, welcher sein eigenes pünktli- ches Erscheinen hoch gewichtete, dass die Unterrichtsbedingungen in der vom Beschuldigten unterrichteten Schulklasse allenfalls tatsächlich nicht die einfachsten gewesen sein mögen und auch nicht, dass der pädagogische Einsatz des Beschul- digten schlussendlich von Erfolg gekrönt war (vgl. dazu insbesondere die Schilde- rungen des Beschuldigten auf pag. 86, pag. 88 und pag. 90). Diese Tatsache ver- mag jedoch keine notstandsähnliche Situation zu begründen, welche das Handeln des Beschuldigten in Bezug auf den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48 Abs. 8 SSV zu rechtfertigen vermöchte. Die Kammer geht mit der General- staatsanwaltschaft einig, dass die Prüfung eines rechtfertigenden Notstandes i.S.v. Art. 17 StGB bereits am Fehlen eines zu schützenden Individualrechtsgutes schei- tert; beim Anspruch der Schulklasse des Beschuldigten auf genügenden Grund- schulunterricht handelt es sich zum einen um ein nicht notstandsfähiges Rechtsgut der Allgemeinheit, zum anderen wäre ein solches durch eine einmalige Verspätung der Lehrkraft von wenigen Minuten wohl kaum ernsthaft gefährdet gewesen (vgl. dazu die korrekten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungs- begründung vom 19. Juli 2017 [pag. 75 N 16]). Der Generalstaatsanwaltschaft ist auch zu folgen, wenn sie geltend macht, die Be- rufung auf den Rechtfertigungsgrund Notstand sei auch deshalb nicht möglich, weil die Notstandlage durch den Beschuldigten selbst verschuldet sei (vgl. pag. 75). Wie bereits ausgeführt, lag es in der alleinigen Verantwortung des Beschuldigten, rechtzeitig eine Tageskarte zu organisieren. Obwohl der Beschuldigte geltend macht, er habe eine Tageskarte kaufen wollen, habe dazu aber schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, muss er sich entgegen halten lassen, dass er die Situation, in welcher er sich am Morgen des 18. März 2016 befand, hätte verhindern können. So hätte er die Poststelle Bözingen schon am Vorabend auf dem Heimweg aufsu- chen können oder er hätte die Posthalterin am Morgen des 18. März 2016 nach al- ternativen Verkaufsstandorten fragen und einen solchen aufsuchen können. Weiter hätte er sich bereits um neue Tageskarten kümmern können, bevor er die letzte der jeweils vorgängig gekauften zehn Tageskarten aufgebraucht hatte. Auch hätte er einen Lehrerkollegen darum bitten können, ihm mit einer Tageskarte auszuhelfen oder er hätte sich vorgängig im Internet oder telefonisch danach erkundigen kön- nen, wo genau sich die alternativen Verkaufsstellen befinden und wie sie angefah- ren werden, sodass er am Morgen des 18. März 2016 eine solche zeitnah hätte er- reichen und die Schulstunde anschliessend rechtzeitig hätte beginnen können. Daran vermag insbesondere auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben bei der Poststelle Bözingen jeweils im Voraus zehn Tageskarten kaufte, und erst, nachdem er diese aufgebraucht hatte, wieder dorthin fuhr, um weitere zehn Stück zu kaufen (vgl. dazu die Aussagen des Be- schuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 29 Z. 28 ff.). Wie be- reits ausgeführt, hätte der Beschuldigte den rechtzeitigen Kauf der Tageskarten beispielswiese dadurch sicherstellen können, dass er bereits am vorangehenden Schultag nach Schulschluss bzw. auf dem Nachhauseweg zehn neue Tageskarten 10 gekauft hätte. Zur Entkräftung des Einwandes des Beschuldigten, er empfinde es als sehr ungerecht, nun eine Busse zahlen zu müssen, weil er absolut nichts dafür könne (vgl. pag. 8 sowie pag. 87), lassen sich somit gleich mehrere Handlungsal- ternativen aufzeigen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 53, S. 9 Entscheidbegründung) unternahm der Beschuldigte gerade nicht «alles Men- schenmögliche» (vgl. pag. 85), um an eine Tageskarte zu kommen bzw. um ein rechtswidriges Parkieren zu verhindern (vgl. dazu auch die Ausführungen der Ge- neralstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung vom 19. Juli 2017, pag. 76 f.). Was schliesslich den Einwand des Beschuldigten anbelangt, er habe auch in der 20-minütigen Pause zwischen den Schulstunden bzw. von 09.50 Uhr bis 10.10 Uhr (vgl. den Stundenplan auf pag. 32) keine Zeit gehabt, eine Parkkarte kaufen zu ge- hen (vgl. dazu pag. 90), so hält die Kammer entgegen, dass die Pausenzeit offen- bar immerhin dazu ausreichte, die Parkscheibe zwei Mal [sic!] neu zu stellen (vgl. dazu die Ausführungen unter II.6. Sachverhalt hiervor). Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass die Zeit auch für eine Fahrt zu einem fünf Minuten entfernten alter- nativen Verkaufsstandort, den Kauf der Tageskarte sowie die anschliessende Rückfahrt zum Schulhaus gereicht hätte (vgl. dazu die Ausführungen der General- staatsanwaltschaft, pag. 77). Oder – entgegen der Argumentation des Beschuldig- ten (vgl. pag. 89) – zumindest für die Organisation einer Parkkarte bei einem Leh- rerkollegen. Die Kammer kommt aufgrund der vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass kein die Rechtswidrigkeit ausschliessender Rechtfertigungsgrund vorliegt. 9.2 Schuld Es sind keine Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 10. Fazit Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 18. März 2016 in Biel durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit schuldig zu er- klären. IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- 11 strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Gemäss Ziffer 200. Bst. a des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) wird das Überschreiten der zulässigen Parkzeit i.S.v. Art. 48 Abs. 8 SSV bis zu zwei Stunden mit einer Busse in der Höhe von CHF 40.00 sank- tioniert. Bei einer Überschreitung der zulässigen Parkzeit um mehr als zwei, aber nicht mehr als vier Stunden, beträgt die Busse CHF 60.00 (Bst. b), bei einer Über- schreitung um mehr als vier, aber nicht mehr als zehn Stunden, beträgt sie CHF 100.00 (Bst. c). In besonders leichten Fällen wird gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von der Stra- fe Umgang genommen. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt im Ordnungs- bussenverfahren nicht in Betracht, allerdings kann sie grundsätzlich dann zur An- wendung gelangen, wenn gegen eine Ordnungsbusse Einsprache erhoben oder die Busse nicht bezahlt worden ist (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, N 19 zu Art. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG; SR 741.03). 12. Konkrete Strafzumessung Geht man davon aus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug, wie er selber geltend macht, um 08.00 Uhr parkierte, wäre er verpflichtet gewesen, die Parkscheibe auf 08.30 Uhr zu stellen, womit das Parkieren bis um 09.30 Uhr erlaubt gewesen wäre (Ziffer 1 des Anhangs 3 zur SSV). Die Kontrolle durch die Securitas erfolgte um 11.44 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war die erlaubte Parkzeit mithin um mehr als zwei Stunden überschritten (genau genommen um zwei Stunden und 14 Minuten). So- mit ist Bst. b von Ziffer 200 des Anhangs zur OBV anwendbar, weshalb der Be- schuldigte mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 60.00 zu bestrafen ist. Die Kammer erachtet die Ausfällung einer Busse in dieser Höhe im konkret vorlie- genden Fall als angemessen; es sind mit anderen Worten keine Umstände ersicht- lich, welche ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe aufdrän- gen würden. Der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann insofern beizupflichten, als dass es sich bei Verkehrsregelverletzungen, welche wie im vorliegenden Fall im Ordnungsbus- senverfahren geahndet werden können, per definitionem um leichte Fälle handelt, bei denen das Opportunitätsprinzip nur in sehr engen Grenzen zu berücksichtigen ist. Davon, dass die geringe Busse in der Höhe von CHF 60.00 im Vergleich zum Verschulden des Beschuldigten in keiner Weise angemessen wäre, geradezu als stossend hart erscheinen würde, kann vorliegend keine Rede sein (vgl. die ent- sprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag. 77 f.). Die Kammer sieht sich deshalb nicht veranlasst, von einer Strafe Umgang zu nehmen. V. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanz- 12 lichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘000.00 vollumfänglich dem Be- schuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren, folglich sind auch die oberinstanzlichen Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 600.00, vollumfänglich dem Beschuldigten zur Be- zahlung aufzuerlegen. 13 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 18. März 2016 in Biel durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit, und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 90 Abs. 1 SVG 48 Abs. 8 SSV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO schuldig erklärt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festge- setzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 2. Oktober 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15