2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - Zeitschrift Bravo Girl Nr.15 vom 02.07.2014; - Niederschrift „B.________“, undatiert. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG).