der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Winter 2013/2014 in V.________, T.________Strasse, z.N. von B.________, und gestützt hierauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. hiervor in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten. Die Untersuchungshaft von 8 Tagen (17.07.2014-24.07.2014) wird im Umfang von 8 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.