24.2 Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte der Privatklägerin schliesslich auch die im Zusammenhang mit dem oberinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen. Der von Rechtsanwältin Y.________ geltend gemachte Betrag von CHF 5‘469.45 (pag. 572) liegt im Rahmen des Tarifs von Art. 17 Abs. 1 lit. f. i.V.m. lit. e PKV und erscheint namentlich mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 KAG) angemessen. Es resultiert ein Parteikostenersatz von insgesamt CHF 17‘639.75 (erste und obere Instanz).