24. Obere Instanz 24.1 In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich und hat daher auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) und unter Berücksichtigung des im Zusammenhang mit den oberinstanzlich erfolgten Beweisergänzungen angefallenen überdurchschnittlichen Aufwands (Art. 5 VKD) auf CHF 4‘000.00 bestimmt.