23. Erste Instanz 23.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘631.80 vom Beschuldigten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 23.2 Der Beschuldigte hat der Privatklägerin ferner eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).