Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Unter Berücksichtigung der durch die mehrfachen Übergriffe verursachten Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung wie auch der sonstigen, bis heute anhaltenden Folgen der Taten, erscheint die beantragte Genugtuungssumme angemessen. Herabsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Genugtuungssumme ist antragsgemäss zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR). 22.4 Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt wird aufgrund des geringen mit der Beurteilung der Zivilklage verbundenen Aufwands verzichtet. VI. Kosten und Entschädigung