22.3 Die Privatklägerin hält dafür, die Literatur sehe bei Vergehen gegen die sexuelle Integrität mittlerer Schwere (sexuelle Nötigung oder sexuelle Handlungen) ohne Erzwingen einer Penetration eine Basisgenugtuung von CHF 3‘000.00–5‘000.00 vor (unter Verweis auf HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Bd. 1, S. 175). Vorliegend sei von einer Basisgenugtuung von CHF 4‘000.00 auszugehen und diese aufgrund der mehrfachen Begehung auf CHF 5‘000.00 zu erhöhen (pag. 565 f.). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen.