22.2 Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 OR sind erfüllt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin sowohl durch die am 5. Juli 2014 wie auch durch die im Winter 2013/2014 begangenen Übergriffe rechtswidrig, schulhaft und in kausaler Weise in ihrer sexuellen Integrität und damit in ihrer Persönlichkeit verletzt. Dadurch erlitt die Privatklägerin eine seelische Unbill, welche sich auch noch heute in angstauslösenden "Flashbacks" äussert und deren objektive und subjektive Schwere die Zusprechung einer Genugtuung zweifellos rechtfertigt. In Frage steht einzig noch die Höhe der Genugtuungssumme.