Die durch die Doktrin ausgewerteten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungssummen stellen dazu eine wichtige Orientierungshilfe dar (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.). 22. In casu 22.1 Die Privatklägerin beantragte an der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2014 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt (pag. 571).