53 digt wurde, der Privatkläger seine Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder der Beschuldigte freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Wäre eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (vgl. Art. 126 StPO).