21. Allgemeines zur Adhäsionsklage und zur Genugtuung 21.1 Zur Adhäsionsklage In allgemeiner Hinsicht kann wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden: «Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht den Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erle-