19. Anrechnung Untersuchungshaft Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft (17. bis 24. Juli 2014) ist im Umfang von 8 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 20. Fazit: Auszusprechende Sanktion Der Beschuldigte ist somit bei einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 8 Tagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurteilen. V. Zivilpunkt