Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Es darf zudem gehofft werden, dass ihm die vorliegende Verurteilung genügend Denkzettel sein wird, damit er sich in Zukunft von Kindern fernhält. Insgesamt kann dem Beschuldigte daher gerade noch keine ungünstige Prognose i.S.v. Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Der doch getrübten Legalprognose ist allerdings mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).