Der Beschuldigte hat sich wiederholt in ähnlicher Weise an der Privatklägerin vergangen. Er hat sie ausserdem nach ihrem Wohn- und Schulort gefragt und auch der Schwester der Privatklägerin bereits einmal in Aussicht gestellt, sie im Kindergarten abzuholen. Dies lässt ein relativ eingeschliffenes Vorgehen bzw. kriminelles Verhaltensmuster erahnen. Angesichts der Publikumsöffentlichkeit seines Betriebs und seines grossväterlichen Auftretens ist es dem Beschuldigten zudem ein eher Leichtes, in Kontakt mit Kindern zu gelangen. Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist.