18. Bedingter Strafvollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB [in der im Urteilszeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung]). Der Beschuldigte hat sich wiederholt in ähnlicher Weise an der Privatklägerin vergangen.