Die Eltern der Privatklägerin bezichtigte er der mangelhaften Erziehung und Aufsicht und – obwohl dieses Verhalten ja bereits von der Vorinstanz negativ gewertet und straferhöhend berücksichtigt worden war – unterstellte er dem Vater der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung implizit gar, seine Tochter selbst missbraucht zu haben. Dieses Strategie des Beschuldigten, das Opfer im Wissen um seine Tat als lügendes Flittchen aus zerrütteten Familienverhältnissen darzustellen und immer wieder erneut zu diffamieren ist mit deutlichen Worten zu verurteilen und zu sanktionieren.