Während der anschliessenden Unterredung mit dem Ehemann der Grossmutter, später in seiner Niederschrift «B.________» und schliesslich über sämtliche Einvernahmen hinweg unterstellte er der Privatklägerin sodann wahrheitswidrig ein ihrerseits sexuell lüsternes Verhalten. Die Eltern der Privatklägerin bezichtigte er der mangelhaften Erziehung und Aufsicht und – obwohl dieses Verhalten ja bereits von der Vorinstanz negativ gewertet und straferhöhend berücksichtigt worden war – unterstellte er dem Vater der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung implizit gar, seine Tochter selbst missbraucht zu haben.